§ 6
Vorzeitige Fälligstellung durch die Anleihegläubiger
6.1 Bedingungen einer vorzeitigen Fälligstellung. Das ordentliche Kündigungsrecht der Anleihegläubiger
ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des jeweiligen
Anleihegläubigers aus wichtigem Grund bleibt unberührt und kann ganz oder teilweise
ausgeübt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei den nachstehend genannten
Fällen vor, in denen jeder Anleihegläubiger berechtigt ist, eine oder mehrere seiner Teilschuldverschreibungen
zu kündigen und fällig zu stellen und deren sofortige Rückzahlung
zum Nennbetrag zuzüglich der auf den Nennbetrag bis zum Rückzahlungszeitpunkt (nicht
einschließlich) aufgelaufenen Zinsen zu verlangen, wenn
a) die Emittentin einen Betrag, der nach diesen Anleihebedingungen fällig ist, nicht
innerhalb von 20 Tagen nach dem betreffenden Zahlungstag zahlt, oder
aus den ALB des Peine-Bondes.....
weitere Infos bei:
rolf´s Infocenter Bondholderrechte
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